Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Mietvertrag
- UMFANG DES NUTZUNGSRECHTS
1.1 Die Wohnung wird ausschließlich zu Zweitwohnsitzzwecken genutzt und dient nicht als Hauptwohnsitz des Mieters im Sinne des § 66 JN. Der Mieter bestätigt, dass die Wohnung nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, sondern als Zweitwohnsitz aufgrund eines durch die Erwerbstätigkeit bedingten vorübergehenden Ortswechsels oder zu Erholungs- und Freizeitzwecken verwendet wird.
1.2 Gemietet wird nur das Innere der Wohnung, nicht aber die Außenflächen, Flure, Fassaden oder sonstige allgemeine Teile des Grundstücks oder Gebäudes. Ein Kellerabteil ist nicht in der Miete enthalten.
1.3 Dem Mieter ist es untersagt, (Haus-)Tiere zu halten. Wenn durch besondere Vereinbarung die Haltung von (Haus-)Tieren erlaubt ist, zahlt der Mieter den doppelten Betrag der ursprünglich vorgesehenen Kaution und eventuelle zusätzliche Kosten.
- ZUSTAND UND AUSSTATTUNG DER WOHNUNG; BAULICHE VERÄNDERUNGEN
2.1 Die Ausstattung der Wohnung, wie sie vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich aus der beigefügten Ausstattungsbeschreibung.
2.2 Der Vermieter übernimmt keine Garantie für den Zustand, die Beschaffenheit oder die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung.
2.3 Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen (Anpassungen) jeglicher Art in der Wohnung vorzunehmen.
- INSTANDHALTUNG DER WOHNUNG
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem Zustand zu halten, es sei denn, es handelt sich um die Behebung von schweren Schäden am Gebäude oder um Reparaturen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtungen. Als schwerwiegende Schäden am Gebäude gelten Schäden am Baukörper, am Dach und an der Fassade des Gebäudes, die dazu führen, dass die Mieträume für den vorgesehenen Gebrauch unbrauchbar werden. Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.2 Der Vermieter oder von ihm beauftragte Unternehmen dürfen Verbesserungen, Reparaturen und bauliche Veränderungen, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung erforderlich sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung einschließlich der darin befindlichen Einrichtungsgegenstände, Fenster, Anlagen und Geräte sowie die Gemeinschaftsräume pfleglich und schonend zu behandeln. Der Mieter hat die Wohnung einschließlich der Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen zu benutzen, ohne die Nachbarn, deren Angehörige, Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, beauftragte Handwerker oder sonstige Personen zu stören. Der Mieter haftet dafür, dass diese Verpflichtung auch von seinen Angehörigen, Angestellten, Besuchern, Lieferanten oder sonstigen Personen eingehalten wird.
3.4 Der Mieter hat die Wohnung unter Beachtung aller behördlichen Vorschriften, insbesondere der Brandschutzvorschriften, zu benutzen und darf die Wohnung nur in dem Umfang vermieten, wie es der Mietvertrag, das Gesetz und die behördlichen Vorschriften zulassen.
3.5 Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden und Folgeschäden sowie Nachteile, die der Vermieterin durch die Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag entstehen.
Der Mieter sichert zu, dass alle von ihm gemachten Angaben richtig sind. Darüber hinaus haftet er für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter durch unwahre Angaben, z.B. über den gewöhnlichen Aufenthalt des Mieters oder den Vertragszweck, entstehen.
3.6 Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, am Zubehör oder an den Einrichtungen und ist verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu beheben, wenn der Schaden durch ihn, seine Angehörigen, Lieferanten, Besucher oder Tiere verursacht wurde. Wenn der Schaden in der Wohnung auftritt oder von dort ausgeht, ist der Mieter verpflichtet zu beweisen, dass weder er noch seine Angehörigen, Mitarbeiter, Lieferanten, Besucher den Schaden verursacht haben.
3.7 Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser usw.) dürfen nur soweit genutzt werden, dass keine Überlastung entsteht.
3.8 Bei Störungen oder Schäden hat der Mieter für eine sofortige Abschaltung (sofern die Betroffenen abschaltbar sind) und Benachrichtigung des Vermieters oder dessen Beauftragten zu sorgen. Eine vom Vermieter nicht verschuldete Veränderung der Stromversorgung, insbesondere der Stromspannung, berechtigt den Mieter nicht, vom Vermieter Schadensersatz zu verlangen oder eine Mietminderung oder Mietbefreiung zu fordern.
3.9 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus den Punkten 3.1. bis 3.4. nicht nach oder besteht Gefahr im Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug oder unbekanntem Aufenthalt des Mieters ist eine Mahnung entbehrlich. Alle Lieferungen an den Mieter erfolgen an die dem Vermieter zuletzt mitgeteilte Adresse.
3.10 Der Mieter kann aus Störungen der Haustechnik wie Wasserversorgung, Defekten an Gas, Licht, Strom, Kanalisation, Kraft, Wasserleitungen, Aufzügen und dergleichen keine Rechtsfolgen ableiten. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, alles Notwendige zu tun, um die Situation unverzüglich zu beheben.
3.11 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Feuchtigkeit, Feuer, Diebstahl oder ähnliche Einwirkungen Dritter entstehen. Ausgenommen hiervon ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung eines Mitarbeiters des Vermieters. Dem Mieter wird empfohlen, eine Hausratversicherung abzuschließen, die solche Schäden abdeckt.
3.12 Der Mieter ist verpflichtet, die vom Vermieter erlassene und den allgemeinen Erfordernissen des Hauses angepasste Hausordnung einzuhalten; die Hausordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist dem Mietvertrag untergeordnet. Sollten bei Nichteinhaltung Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters.
3.13 Der Mieter ist verpflichtet, die Küche in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Kühlschrank, Geschirrspüler, Herd, Backofen usw. müssen aufgeräumt und sauber sein. Sollten für die Reinigung der Küche zusätzliche Kosten anfallen, so sind diese vom Mieter zu tragen.
- DEGREED
4.1 Der Mietpreis (die Miete) enthält alle Betriebs- und Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer. Sie ist per Überweisung, per Kreditkarte oder sonst bargeldlos zu zahlen. Barzahlungen sind ausgeschlossen. Der Mietzins wird in der Regel monatlich gezahlt. Bei Leistungszeiträumen von weniger als 45 Tagen wird jedoch nur eine Rechnung ausgestellt.
4.2 Die erste Rechnung über den Mietzins, die auch die einmalige Facility-Package-Pauschale enthält, ist nach Abschluss des Mietvertrages im Voraus zu zahlen. Der volle Betrag muss spätestens einen Tag vor Vertragsbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
4.3 In der Folge sind die Rechnungen für den Mietzins und etwaige andere Leistungen jeweils am Tag vor Beginn eines neuen Kalendermonats zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ebenfalls das Datum des Eingangs auf dem Konto des Vermieters.
4.4 Für den Fall des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr vereinbart.
4.5 Alle gesonderten Zahlungsbedingungen müssen im Voraus im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Andernfalls gelten die in den Ziffern 4.2 und 4.3 genannten Zahlungsbedingungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Miete vom Mieter selbst oder von einem Dritten (z.B. dem Arbeitgeber des Mieters) gezahlt wird.
4.6 Da in der vereinbarten Miete auch die Nebenkosten (Betriebskosten, Warmwasser, Energie, Internet etc.) enthalten sind, kann bei Zahlungsverzug des Mieters die Funktionsfähigkeit einzelner Versorgungsleistungen, z.B. Warmwasser, Internet etc. nicht gewährleistet werden.
4.7 Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Mietzins wertbeständig ist, das heißt, dass der Mietzins jährlich entsprechend der herrschenden Inflation angepasst wird. Als Berechnungsmaßstab dient der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße gilt die für den Monat der Übergabe verlautbarte Indexzahl. Die Bezüge erhöhen sich jährlich in dem Ausmaß, in dem sich die Indexzahl erhöht, wobei als Stichtag der Monat der Übergabe gilt. Beispiel: Indexzahl bei Einzug im Oktober 2013 = 100; Indexzahl aufgrund der Inflation im Oktober 2014 = 105; daher Erhöhung der Miete um 5% ab November 2014.
4.8 Alle Bankgebühren sowie Wechselkursschwankungen gehen zu Lasten des Mieters.
4.9 Die Zahlungsbedingungen gemäß dieser Klausel 4 gelten unabhängig davon, ob die Miete vom Mieter selbst oder von einer anderen Person (z. B. seinem Arbeitgeber) gezahlt wird.
- KAUTION; AUFRECHNUNG VON FORDERUNGEN
5.1 Der Mieter hat die Kaution spätestens am Tag der Übergabe zu zahlen. Die Kaution dient als Sicherheit für alle Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag nicht nach, behält sich die Vermieterin das Recht vor, die hinterlegte Kaution zur Deckung der entstandenen Kosten ohne zusätzliche Zustimmung des Mieters zu verwenden.
5.2 Wenn der Vermieter die Kaution während der Laufzeit des Mietvertrags in Anspruch nimmt, beispielsweise aufgrund von Schäden, die der Mieter verursacht hat, ist der Mieter verpflichtet, sie spätestens innerhalb von 14 Tagen wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Handelt es sich bei der Sicherheit um eine Bankbürgschaft, die vor Ablauf des Mietverhältnisses abläuft, ist der Mieter verpflichtet, die Bankbürgschaft spätestens drei Monate vor Ablauf zu verlängern. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen (Umwandlung in eine Barkaution). Im Falle des Verzugs werden weitere Mahngebühren erhoben.
5.3 Eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vom Vermieter anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Mieters.
5.4 Die hinterlegte Kaution dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem vorliegenden Mietvertrag und wird nach ordnungsgemäßer, mangelfreier Rückgabe der Wohnung zurückerstattet. Eine per Überweisung geleistete Kaution wird innerhalb weniger Tage nach endgültiger Beendigung des Vertrages und nach Angabe Ihrer Bankverbindung ausschließlich per Überweisung zurückerstattet. Eventuelle Bankspesen für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Mieters. Eine Barauszahlung der Kaution ist ausgeschlossen.
5.5 Alle Bankgebühren sowie Wechselkursschwankungen bei der Kautionsrückzahlung gehen zu Lasten des Mieters.
- UNTERVERMIETUNG; NUTZUNGSÜBERLASSUNG;
6.1 Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Wohnung im Ganzen oder in Teilen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
- ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DER WOHNUNG
7.1 Die Übergabe findet am Tag des Vertragsbeginns statt. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung nach der Übergabe gründlich auf etwaige Mängel und auf Vollständigkeit des Inventars anhand der Ausstattungsbeschreibung zu überprüfen und dem Vermieter etwaige Unstimmigkeiten oder Schäden innerhalb von 48 Stunden nach dem Einzug anhand der zur Verfügung gestellten Mängelliste anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitig angezeigten Mängeln wird davon ausgegangen, dass sie vom Mieter verursacht wurden.
- VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGS
8.1 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.2 Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen.
8.3 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn die andere Vertragspartei den Mietvertrag (trotz Abmahnung und Nachfristsetzung) grob oder beharrlich verletzt.
8.4 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Mieter ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, die Preisdifferenz zwischen einem eventuell mit dem Mieter vereinbarten reduzierten Mietpreis und dem regulären Preis ohne Abzüge im Hinblick auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu zahlen.
- BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES; BETRETEN DER GEMIETETEN RÄUME
9.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, unter Berücksichtigung der natürlichen Abnutzung - geräumt von eigenen Sachen - zurückzugeben.
9.2 Bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter aus wichtigem Grund ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter eine Woche vor der Beendigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Mitteilung über die vorzeitige Beendigung, schriftlich zum Übergabetermin einzuladen und gleichzeitig dem Vermieter mitzuteilen, dass sich die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand befindet. Der Übergabetermin muss spätestens eine Woche nach Erhalt der Kündigung liegen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Mieter alle daraus entstehenden Kosten zu tragen.
9.3 Dem Mieter wird empfohlen, eine private Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, um die Folgen einer vom Mieter gewünschten vorzeitigen Beendigung des Vertrages abzudecken.
9.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung dem Vermieter ohne Ersatzanspruch für die vom Mieter getätigten Investitionen und Adaptierungen grundsätzlich im gleichen Zustand wie übernommen, nur durch normale Abnutzung verändert (also insbesondere geräumt von allen Gegenständen des Mieters), einschließlich Schlüssel, zurückzugeben.
9.5 Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person darf die Mieträume während der Geschäftszeiten nach Rücksprache mit dem Mieter betreten:
- um den Zustand der Wohnung zu überprüfen und festzustellen;
- um die Wohnung potenziellen Mietern zu zeigen;
- für die Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen und etwaiger Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten (z.B. Reparaturen), die der Mieter zu dulden hat;
- aus anderen wichtigen Gründen.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die Wohnung jederzeit und ohne Vorankündigung zu betreten.
9.7 Der Mieter hat bereits bei Vertragsabschluss anzugeben, ob eine Verlängerung der Mietzeit über den vereinbarten Zeitraum hinaus gewünscht wird. In diesem Fall wird eine Verfügbarkeitsprüfung durchgeführt und ggf. eine Verlängerungsoption eingeräumt. Zur Ausübung dieser Option verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter mindestens 30 Tage vor Vertragsende schriftlich mitzuteilen, ob er davon Gebrauch machen möchte. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Verlängerung nur unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Wohnung erfolgen.
- SONSTIGE BESTIMMUNGEN
10.1 Alle Mitteilungen im Rahmen des Mietvertrags bedürfen der Schriftform und können durch Zustellung, E-Mail oder Übermittlung per Fax (bei bestätigter Weiterleitung per Einschreiben), portofrei mit Rückschein oder per Einschreiben an die im Mietvertrag angegebene Adresse der anderen Partei erfolgen. Der Mieter trägt alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Begründung des Mietverhältnisses anfallen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen nach Rücksprache mit dem Vermieter zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
10.3 Bei Verlust eines Schlüssels werden EUR 150,- berechnet.
10.4 Alle Wohnungen sind Nichtraucherwohnungen. Sollte in den Wohnungen geraucht werden, werden dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Höhe von mindestens 600 EUR (je nach Wohnungsgröße) in Rechnung gestellt.
10.5 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter jederzeit nach vorheriger Ankündigung eine Qualitätskontrolle des Mietobjekts durchführen kann. Der Vermieter ist berechtigt, diese Kontrolle bei Bedarf bis zu einmal pro Woche durchzuführen
10.6 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger, angemessener Ankündigung an den Mieter durch einen Mietinteressenten besichtigen zu lassen.
10.7 Die Vertragsparteien vereinbaren für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag, auch anlässlich seiner Beendigung, die ausschließliche Zuständigkeit des örtlichen Gerichts. Es gilt ausschließlich das Recht des jeweiligen Landes, in dem sich der Vertragsgegenstand befindet, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.
10.8 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.
10.9 Mietverträge für Serviced Apartments in Österreich fallen nicht unter § 6 Abs 1 Z 1 lit d UStG und daher darf der Vermieter keine umsatzsteuerfreien Rechnungen für Diplomaten ausstellen. Steuerbegünstigte Diplomaten können jedoch die Rückerstattung der bereits bezahlten Umsatzsteuer direkt beim Bundesministerium für Finanzen beantragen.
- Stornierung und Rücktritt vom Vertrag
11.1 Die Stornierung oder der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen. Wenn die Stornierung 30 Tage vor dem Anreisedatum beim Vermieter eingeht, wird eine Bearbeitungsgebühr von 250,- Euro erhoben.
11.2 Wenn die Stornierung nicht mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Anreisedatum beim Vermieter eingeht, werden folgende Stornierungsgebühren fällig:
- Bei Eingang bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Anreisedatum: 40% des Gesamtmietpreises oder maximal eine Monatsmiete.
- Bei Eingang bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Anreisedatum: 70% des Gesamtmietpreises oder maximal eine Monatsmiete.
- Bei Eingang weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Anreisedatum: 90% des Gesamtmietpreises oder maximal eine Monatsmiete.
- Im Falle von "No Show" 100% der gesamten Mietkosten (oder max. eine Monatsmiete).